2. Auswahl nach Eignung

Zuständig für die Pfarrstellenbesetzung ist der Kreissynodalvorstand. Alle Entscheidungen sind im Kreissynodalvorstand zu treffen. Es können allerdings bestimmte Aufgaben an einen vom Kreissynodalvorstand eingesetzten Pfarrwahlausschuss delegiert werden, der unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen kann.

Im Zentrum steht die Überprüfung der Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für eine Pfarrstelle auf Grund des Vergleichs der persönlichen Gaben der Bewerberinnen und Bewerber mit dem Anforderungsprofil der Pfarrstelle.

PSBG

Der Begriff der Eignung kann wie folgt definiert werden:

Eignung ist die „Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Hierbei stehen diese Merkmale oder Eigenschaften immer in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit. Geeignet ist eine Person in dem Umfang, in dem ihre Merkmale und Eigenschaften den Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit entsprechen“ (Gabler Wirtschaftslexikon)

Drei Schritte sind zur Überprüfung der Eignung vorgesehen. Ausgangspunkt ist das Stellen- und Anforderungsprofil, auf dessen Grundlage eine Stellenanzeige formuliert wird.

Die Überprüfung erfolgt dann durch Bewertung der eingegangenen schriftlichen Bewerbungen und den Beobachtungen aus einem Vorstellungsgespräch im Personalausschuss oder im Kreissynodalvorstand sowie einem Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.

2.1 Verkürzung des Verfahrens durch Präsentation

Beim normalen Wahlverfahren (AVO.PSBG) erfolgt zunächst eine Pfarrstellenausschreibung (2.2) und ein Prozess der Eignungsfeststellung durch den Kreissynodalvorstand  (2.2-2.9).

Wenn sich nach Erstellung von Stellen- und Anforderungsprofil herausstellt, dass sich aus unterschiedlichen Gründen (AVO.PSBG) eine bestimmte, bekannte Person als geeignet anbietet, sollte die Besetzung der Pfarrstelle auf dem Weg der Präsentation (PSBG) durch die Superintendentinnen oder Superintendenten oder das Landeskirchenamt erfolgen. Die Präsentation erfolgt, indem zwischen Kreissynodalvorstand und Superintendentin und Superintendent ein Einvernehmen über die zu präsentierende Person hergestellt wird.

Das Verfahren verkürzt sich dann zeitlich erheblich. Es kann mit den Schritten 2.4 und 2.9 fortgesetzt werden.

2.2 Stellenausschreibung

 

Stellenanzeige

AVO.PSBG

Der Kreissynodalvorstand erstellt aus dem Stellenprofil und dem Anforderungsprofil eine Stellenanzeige, die Informationen für Interessierte bereitstellt.

Arbeitshilfe „Erstellung von Stellenanzeigen“

Die Superintendentin/ der Superintendent leitet die Stellenanzeige an das Landeskirchenamt weiter, das diese mit den wichtigsten Daten (Kirchenkreis, Bestimmung, Umfang) im Internet ausschreibt. Der Kreissynodalvorstand kann die Stellenanzeige auch in anderer Weise veröffentlichen. Dies kann allerdings erst nach der Mitteilung durch das Landeskirchenamt erfolgen, dass die Pfarrstelle im beantragten Format freigegeben wurde.

 

Zeitplan/ Bewerbungsfrist

Es empfiehlt sich, möglichst früh einen Terminplan für das Verfahren zu verabreden, der Interessenten zur Verfügung gestellt werden kann.

Angemessene Bewerbungsfrist

Schnelle Rückmeldung

 

Form der Bewerbung

AVO.PSBG

Bewerbungen sind über die Superintendentin oder den Superintendenten an den Kreissynodalvorstand zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerbern sollten möglichst umgehend eine Rückmeldung über den Eingang Ihrer Bewerbungen sowie die für sie relevanten Teile des Terminplanes erhalten.

AVO.PSBG

Vorlage „Eingangsbestätigung Bewerbungen“

 

Wer kann sich bewerben?

Auf eine Pfarrstelle können sich nur Personen bewerben, die über die Bewerbungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen verfügen. Das sind grundsätzlich (PSBG) :

  • Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, denen die Anstellungsfähigkeit zuerkannt wurde.
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, die bereits eine Pfarrstelle in der EKvW innehatten oder innehaben.
  • Pfarrerinnen und Pfarrer anderer Kirchen, denen die Bewerbungsfähigkeit für Pfarrstellen in der EKvW durch das Landeskirchenamt zuerkannt wurde.

Sollte eine Person mit dem Wunsch zur Bewerbung an den Kreissynodalvorstand herantreten, die die o.g. Kriterien nicht erfüllt, muss darauf hingewiesen werden, dass eine eventuell eingereichte Bewerbung nicht zulässig wäre. Interessenten können gegebenenfalls Kontakt mit dem Landeskirchenamt aufnehmen, um sich über die Möglichkeiten und den Weg zur Erlangung der Bewerbungsfähigkeit informieren zu lassen.

 

Weitere Informationen

Es kann sein, dass Interessierte über die der Stellenanzeige zu entnehmende Informationen hinaus weiteren Informationsbedarf haben. Dafür sollte in der Stellenanzeige eine Ansprechperson benannt werden, die entweder für telefonische und/ oder persönliche Rückfragen zur Verfügung steht. Dafür ist im Vorfeld zu klären, welche Informationen den Bewerberinnen und Bewerbern über die Stelle zur Verfügung gestellt werden sollen.

Durchführung von Informationsgesprächen

Umgang mit Eindrücken aus Informationsgesprächen

 

Direkte Ansprache

Weiterhin ist im Vorfeld zu klären, ob Personen über die Ausschreibung oder Anzeige hinaus direkt angesprochen und zu einer Bewerbung ermutigt werden sollen. In diesem Zusammenhang muss geklärt werden, wer gegebenenfalls welche Personen anspricht. Aufforderung zur Bewerbung erfordert Sensibilität und bringt eine hohe Verantwortung mit sich.

Vertraulichkeit

Für das gesamte Verfahren muss gewährleistet sein, dass alle Informationen streng vertraulich behandelt werden. Für alle Beteiligten muss sichergestellt werden, wer wann durch wen die notwendigen Informationen erhält.

Besondere Vertraulichkeit von Namen

2.3 Vorauswahl für das Vorstellungsgespräch

AVO.PSBG

Im Kreissynodalvorstand oder einem von ihm eingesetzten Pfarrwahlausschuss werden nach Ende der der Bewerbungsfrist auf der Basis der eingegangenen Bewerbungen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber festgestellt, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollen. Dazu ist auch der für das Arbeitsgebiet zuständige Synodalausschuss oder die/der Synodalbeauftragte zu hören.
Hierbei sollte, wenn die Zahl der Bewerbungen nicht zu groß ist, eine grundlegende Bewertung der erkennbaren und nachgewiesenen Qualifikationen oder Kompetenzen der einzelnen Personen vorgenommen und nicht zu früh grundsätzlich geeignete Personen „aussortiert“ werden.

Arbeitshilfe „Auswertung von Bewerbungen“

Die beste Entscheidung für oder gegen eine geeignete Person beruht idealerweise auf der Summe aller Eindrücke, die diese Person hinterlässt.

Absage an Bewerberinnen und Bewerber

2.4 Anfrage über die Superintendentin/ den Superintendenten beim Landeskirchenamt

Die Superintendentin oder der Superintendent übermittelt dem Landeskirchenamt die Namen derer, die auf Grund der Auswahl des Kreissynodalvorstandes zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden sollen oder der Person, die für die Präsentation vorgesehen ist.

AVO.PSBG

Vorlage „Bewerbungsmeldung“

Dieses prüft die Bewerbungsfähigkeit der Personen (PSBG) und ob Bedenken gegen die Wahl von Bewerberinnen oder Bewerbern bestehen.

Wichtig: Keinesfalls sollten Personen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, bevor die entsprechende Mitteilung des Landeskirchenamtes vorliegt.

Δ Wohnen

Die Personen, die für Vorstellungsgespräche vorgesehen sind, erhalten vom Landeskirchenamt die Information über die für die Pfarrstelle beschlossenen Regelungen zur Dienstwohnungs- und Residenzpflicht.

Wichtig: Die Personen werden vom Landeskirchenamt darauf hingewiesen, vor einer Entscheidung für einen Wohnsitz die Genehmigung des Landeskirchenamtes dafür einzuholen, dass der angestrebte Wohnsitz den Regelungen zur Residenzpflicht entspricht.

Der Kreissynodalvorstand erhält eine Mitteilung darüber, welche Unterlagen nach erfolgter Pfarrwahl beim Landeskirchenamt einzureichen sind, damit die Pfarrwahl bestätigt werden kann.

2.5 Vorstellungsgespräche

AVO.PSBG

Als zentrales Instrument ist ein sogenanntes „Vorstellungsgespräch“ vorgesehen. Dieses Gespräch kann unterschiedliche Elemente enthalten. In jedem Falle sollte aber ein strukturiertes Interview, das auf Grund des Anforderungsprofils erarbeitet wurde, Bestandteil sein. Daneben könnte zum Beispiel auch eine Präsentation oder ein Vortrag zu einem den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig vorher mitgeteilten Thema treten.

Gänzlich abzuraten ist von jeder Form eines unstrukturierten „Gespräches“, da es so gut wie keine Aussagekraft für die tatsächliche Eignung von Personen hat.

Hinweise für die Erarbeitung, Durchführung und Auswertung eines strukturierten Interviews finden Sie in der Arbeitshilfe „Einstellungsinterview“ und in der  Arbeitshilfe „Gesprächsleitfaden Einstellungsinterview“.

Die entstandenen Reisekosten für die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen sind (wie die Kosten für alle weiteren Reisen auf Veranlassung des Kirchenkreises) den Bewerberinnen und Bewerbern zu erstatten.
AVO.PSBG

Verbotene Interviewfragen

2.8 Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

Nach den Vorstellungsgesprächen stellt der Kreissynodalvorstand durch Beschluss fest, welche Personen für die Wahl vorgesehen sind.

AVO.PSBG

Es ist davon abzuraten, in das weitere Pfarrstellenbesetzungsverfahren mehr als zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu nehmen, damit die erforderliche Mehrheit des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Kreissynodalvorstandes bei der Wahl zu realisieren ist und somit keine weiteren Wahlgänge nötig sind.

Festlegung auf eine Person