3. Gemeindebeteiligung – Wahl – Statusrechtliche Veränderung

3.1 Gemeindebeteiligung
PSBG
3.1.1 Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen und Kandidaten
Die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle sind der Gemeinde am Sonntag vor Beginn der Vorstellung in der Gemeinde in allen Gottesdiensten und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
(AVO.PSBG)
Gleichzeitig wird den dafür ermittelten Kandidatinnen bzw. Kandidaten mitgeteilt, dass von diesem Zeitpunkt an eine größere Öffentlichkeit hergestellt wird. Die Termine für die Vorstellung sind nach Möglichkeit mit den Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam abzustimmen.
3.1.2 Predigt und geeignete Vorstellung
Die Beteiligung der Gemeinde am Wahlverfahren besteht darin, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, den oder die ermittelte(n) Person(en) kennenzulernen (dies gilt auch bei einer Besetzung durch Präsentation einer ggfs. schon länger bekannten Person).
Verbindlich ist dabei eine Predigt in einem Gottesdienst (verbunden mit der Gesamtverantwortung für die Durchführung des Gottesdienstes im Rahmen der Gottesdienstpraxis der Kirchengemeinde), mit der sich die Kandidatinnen und Kandidaten vorstellen.
Daneben wird eine weitere geeignete Form der Vorstellung gefordert, die sich am zu erwartenden Tätigkeitsfeld in der Pfarrstelle orientiert. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine katechetisch-pädagogische Veranstaltung oder um eine Präsentation oder einen Vortrag handeln. (AVO.PSBG)
◊ Gemeindezusammenkunft nach Vorstellung
3.1.3 Bedenken von Gemeindegliedern gegen die Eignung
Hat ein Gemeindeglied nach diesen Vorstellungen Bedenken gegen die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, können diese bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Vorstellung in schriftlicher Form und begründet beim Presbyterium eingereicht werden. (AVO.PSBG)
3.1.4 Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen. Es ist ein erneuter Beschluss darüber zu fassen, welche Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl zugelassen werden sollen. (AVO.PSBG)
3.2 Wahl
3.2.1 Wahl durch das Presbyterium
PSBG
Die Wahl wird durch das Presbyterium in einer Presbyteriumssitzung in geheimer Abstimmung vorgenommen.
Die Wahl wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten oder von der Assessorin oder dem Assessor geleitet. (AVO.PSBG)
Handelt es sich um eine verbundene Pfarrstelle, müssen die Presbyterien bzw. Leitungsgremien getrennt voneinander abstimmen. Hier sollte verabredet werden, in welcher zeitlichen Abfolge die jeweiligen Abstimmungen erfolgen und wie und durch wen die jeweiligen Ergebnisse kommuniziert werden.
Es ist nicht möglich, dass ein abwesendes Presbyteriumsmitglied ein anderes Mitglied zur Stimmenabgabe bevollmächtigt. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn sie oder er in allen beteiligten Leitungsgremien die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
Die Protokollierung der Wahl erfolgt in Form des Protokolls der Presbyteriumssitzung. Daraus ist ein Protokollbuchauszug der Wahl zu erstellen, der auf dem Dienstweg über die Superintendentin oder den Superintendenten zur Bestätigung der Wahl an das LKA geschickt wird.
Einen Überblick über die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses findet sich in AVO.PSBG.
3.2.2 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis ist der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
Der Gemeinde kann der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers unmittelbar nach der Wahl und muss in jedem Fall am nächsten Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten und geeigneten Medien bekannt gegeben werden. (AVO.PSBG)
3.2.3 Annahme der Wahl
Die oder der Gewählte muss nach Aufforderung durch die Superintendentin oder den Superintendenten innerhalb einer Woche die Annahme der Wahl erklären. Gleichzeitig ist die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erklären.
Der Dienstantritt sollte mit allen Beteiligten abgestimmt, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Wahl erfolgen und so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann. (AVO.PSBG)
3.2.4 Wahlbestätigung durch das Landeskirchenamt
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. In bestimmten Fällen kann diese Bestätigung versagt werden.
Mit der Bestätigung der Wahl wird gleichzeitig der Zeitpunkt des Dienstantritts abschließend vom Landeskirchenamt festgelegt. (AVO.PSBG)
3.3 Statusrechtliche Veränderung
3.3.1 Pfarrstellenübertragung
PSBG
Die Übertragung der Pfarrstelle wird wirksam, wenn die Superintendentin oder der Superintendent der oder dem Gewählten die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle (und gegebenenfalls die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit) übergeben hat.
Dies muss spätestens am Tag des Dienstantrittes erfolgen. AVO.PSBG
3.3.2 Einführung
PSBG
Die Einführung der gewählten Pfarrrerin oder des gewählten Pfarrers erfolgt in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Dies sollte mit der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach geschehen. AVO.PSBG
§ 10
Gemeindebeteiligung
(1) Der Gemeinde ist vor der Wahl auf Gemeindepfarrstellen Gelegenheit zu geben, die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Vorstellung kennenzulernen. Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten sind beim Presbyterium vor der Wahl schriftlich einzureichen. Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Gemeinde vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
§ 11
Erforderliche Mehrheit bei der Wahl
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums bei Gemeindepfarrstellen oder des Kreissynodalvorstandes bei kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich der nach § 5 Absatz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
(2) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
(3) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür infrage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung
(1) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung
(2) Die auf eine gemeindliche oder kreiskirchliche Pfarrstelle gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
§ 11
Gemeindebeteiligung bei Wahl in Gemeindepfarrstellen
(2) Die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle sind der Gemeinde am Sonntag vor Beginn der Probepredigten und der anderen Vorstellungen in der Gemeinde in allen Gottesdiensten und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
§ 11
Gemeindebeteiligung bei Wahl in Gemeindepfarrstellen
(1) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Vorstellung kennenzulernen.
§ 11
Gemeindebeteiligung bei Wahl in Gemeindepfarrstellen
(3) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Probepredigt und der letzten Vorstellung beim Presbyterium schriftlich begründete Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten vortragen. Bei der Bekanntgabe der Termine der Probepredigten und Vorstellungen ist auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 12
Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
Das Presbyterium ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Gemeinde vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Auseinandersetzung und des Zweitgespräches ermittelt das Presbyterium die endgültigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
§ 13
Wahl in eine Gemeindepfarrstelle
(1) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium ausgeübt. Die Wahl einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers erfolgt in einer Presbyteriumssitzung. Die Wahl in der Presbyteriumssitzung kann mit einem Wahlgottesdienst verbunden werden.
(2) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Sie oder er kann die Assessorin oder den Assessor mit der Leitung der Wahl beauftragen.
(3) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.
(4) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame Pfarrstelle von zwei oder mehr Kirchengemeinden, so stimmen die Presbyterien getrennt ab.
§ 14
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums abzüglich der nach § 5 Absatz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
(2) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
(3) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
(4) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame Pfarrstelle von zwei oder mehr Kirchengemeinden, so müssen die Kandidatin oder der Kandidat von jedem Presbyterium gewählt worden sein.
§ 15
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers ist der Gemeinde am nächsten Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten und geeigneten Medien sowie der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
§ 16
Annahme der Wahl
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die oder den Gewählten auf, die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Woche zu erklären. Hierzu klärt die Superintendentin oder der Superintendent mit der oder dem Gewählten, mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde sowie mit der Dienststellenleitung der bisherigen Dienststelle der oder des Gewählten den Zeitpunkt des Dienstantrittes. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes soll hierbei so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann.
(2) Die oder der Gewählte muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl ihren oder seinen Dienst in der Pfarrstelle antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Presbyterium ist in Ausnahmefällen möglich.
(3) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes muss sich unmittelbar an den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Dienstes anschließen.
§ 17
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts durch das Landeskirchenamt
(1) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
a) in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
b) die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar waren,
c) die Gewählte oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
d) nicht abschließend und verbindlich geklärt ist, in welcher Weise die Residenzpflicht und die Dienstwohnungspflicht eingehalten wird,
e) die Gewählte oder der Gewählte nach einer Aufforderung der Superintendentin oder des Superintendenten, innerhalb einer Woche zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehme und zu einem konkret genannten Zeitpunkt den Dienst antrete, diese Erklärung nicht abgibt.
(3) Mit der Bestätigung der Wahl bestimmt das Landeskirchenamt auch den Zeitpunkt des Dienstantrittes.
§ 21
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent muss die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle sowie bei gleichzeitiger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit spätestens am Tage des Dienstantrittes an die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer übergeben.
(2) Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Aushändigung der Pfarrstellenübertragungsurkunde verweigern, wenn die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer den Dienst nicht am festgelegten Termin antritt.
(3) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 22
Einführung
Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
Der Protokollbuchauszug zur Wahl eines Pfarrers oder einer Pfarrerin muss folgenden Inhalt haben:
- Namen der Anwesenden
- Nichtanwesenheit der bisherigen Pfarrstelleninhaberin bzw. des bisherigen Pfarrstelleninhabers sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer, welche innerhalb eines Jahres aus der Kirchengemeinde ausscheiden (§ 5 Absatz 5 PSBG)
- Stimmenzahl für jede Kandidatin und jeden Kandidaten nach Wahlgängen getrennt und den Hinweis, dass geheim abgestimmt wurde.
Da das Protokoll von der üblicherweise im Presbyterium damit beauftragten Person erstellt wird, ist nicht mehr die Anwesenheit des oder der Scriba des Kirchenkreises erforderlich.
In einigen Gemeinden war es bislang üblich, dass im Anschluss an Predigt und Katechese anwesenden Gemeindegliedern die Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellen.
Von solchen Veranstaltungen ist aus mehreren Gründen ausdrücklich abzuraten:
- Eine solche Befragung suggeriert Gemeindegliedern das Recht, durch Befragung eine weitere Feststellung der Eignung vornehmen zu können. Dazu ist zu sagen, dass das Besetzungsrecht allein beim Presbyterium liegt und dieses allein über geeignete Mittel der Eignungsfeststellung (etwa im Vorstellungsgespräch) entscheidet.
- In einer solchen Veranstaltung ist „die Gemeinde“ in ihrer Gesamtheit nie eindeutig repräsentiert bzw. die Teilnehmenden können bei den einzelnen Vorstellungen wechseln. Allein das Presbyterium ist im Rahmen der Pfarrstellenbesetzung Repräsentant der Kirchengemeinde.
- In der Vergangenheit kam es vor, dass vor allem im Rahmen dieser Zusammenkünfte häufig sogenannte „verbotene Fragen“ gestellt wurden oder bestimmte „Gesinnungen“ abgefragt wurden. Selbst wenn solche Fragen durch eine Moderation unverzüglich zurückgewiesen werden, ist nicht auszuschließen, dass dadurch das gesamte Verfahren in seiner Rechtswirksamkeit gefährdet wird.