4. Ausscheiden aus dem Verfahren und Neubeginn
4.1 Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung
AVO.PSBG
Neben den unter 2. Auswahl nach Eignung vorgesehenen Möglichkeit der Auswahl, scheiden Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn
- sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
- sie beim Vorstellungsgespräch, beim Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder beim Zweitgespräch nicht erscheinen,
- sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für die Gemeinde nicht teilnehmen,
- sie nicht gewählt wurden,
- sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
- ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
- sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
- sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen oder
- sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.
4.2 Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens
AVO.PSBG
Falls keine Wahl erfolgt oder alle Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind, kann das Stellenbesetzungsverfahren in folgender Weise neu begonnen werden:
- mit einer erneuten Stellenausschreibung
- mit der Bitte des Kreissynodalvorstandes an das Landeskirchenamt um Präsentation
- mit einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung
§ 18
Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung
Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl scheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn
a) sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
b) sie beim Vorstellungsgespräch, beim Gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintendenten oder beim Zweitgespräch nicht erscheinen,
c) sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für die Gemeinde nicht teilnehmen,
d) sie nicht gewählt wurden,
e) sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
f) ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
g) sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
h) sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen oder
i) sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.
§ 19
Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens
Das Stellenbesetzungsverfahren ist ab der Stellenausschreibung nach § 6 neu zu beginnen, soweit niemand gewählt wurde oder alle Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind. Das Presbyterium kann in diesem Fall auch die Superintendentin oder den Superintendenten oder das Landeskirchenamt bitten, von ihrem Präsentationsrecht Gebrauch zu machen oder das Stellenbesetzungsverfahren mit einem neuen Beratungsgespräch über die Pfarrstellenbesetzung nach § 2 und einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung nach § 3 neu beginnen.