Die Phasen und Stationen der Route für Pfarrstellen eines Kirchenkreises

Bei der Besetzung einer Pfarrstelle sind grundsätzlich drei Phasen mit mehreren Stationen zu durchlaufen. Zunächst sind als Voraussetzung die Rahmenbedingungen der Stelle selbst zu klären, worauf das Bewerbungsverfahren folgt, in dem die größtmögliche Übereinstimmung von Bewerberinnen und Bewerbern mit den Erwartungen und Anforderungen des Stellenprofils, also die Eignung, festgestellt wird. Darauf dann das eigentliche Wahlverfahren, das in einem geordneten Prozess die Entscheidung herbeiführt. Die Übertragung der Pfarrstelle und die Einführung schließen das gesamte Verfahren ab.

 

1. Feststellung des Formats der Pfarrstelle und der Freigabe durch das Landeskirchenamt
— 1.1 Beratungsgespräch mit dem Landeskirchenamt
— 1.2 Feststellung des Formats der Pfarrstelle
— 1.3 Erstellung Stellen- und Anforderungsprofil
— 1.4 Antrag auf Freigabe
— 1.5 Freigabe durch das Landeskirchenamt

 

2. Auswahl nach Eignung
— 2.1 Verkürzung des Verfahrens durch Präsentation
— 2.2 Stellenausschreibung
— 2.3 Vorauswahl für das Vorstellungsgespräch
— 2.4 Anfrage über die Superintendentin/ den Superintendenten beim Landeskirchenamt
— 2.5 Vorstellungsgespräche beim Kreissynodalvorstand
— 2.6 Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

 

3. Beteiligung der Kreissynode – Wahl – statusrechtliche Veränderung

— 3.1 Beteiligung der Kreissynode
— 3.1.1 Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen und Kandidaten
— 3.1.2 Predigt oder geeignete Vorstellung
— 3.1.3 Bedenken von Synodalen gegen die Eignung
— 3.1.4 endgültige Ermittlungen der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
— 3.2 Wahl
— 3.2.1 Wahl durch den Kreissynodalvorstand
— 3.2.2 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
— 3.2.3 Annahme der Wahl
— 3.2.4 Wahlbestätigung durch das Landeskirchenamt
— 3.3 Statusrechtliche Veränderung
— 3.3.1 Pfarrstellenübertragung
—  3.3.2 Einführung

 

4. Ausscheiden aus dem Verfahren und Neubeginn
— 4.1 Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung
— 4.2 Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens