3. Beteiligung der Kreissynode – Wahl – Statusrechtliche Veränderung

3.1 Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode

PSBG

3.1.1 Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen und Kandidaten

Die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten sind den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben (dies und alle weiteren Schritte gelten auch bei einer Besetzung durch Präsentation einer ggfs. schon länger bekannten Person).

3.1.2 Predigt und geeignete Vorstellung

Darüber hinaus kann der Kreissynodalvorstand bestimmen, ob eine Vorstellung durch Predigt in einem Gottesdienst oder in einer anderen geeigneten Weise vor den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode erfolgen soll. Dazu sind diese eine Woche vor Beginn der Vorstellungen zu benachrichtigen.
(AVO.PSBG)

Gleichzeitig wird den dafür ermittelten Kandidatinnen bzw. Kandidaten mitgeteilt, dass von diesem Zeitpunkt an eine größere Öffentlichkeit hergestellt wird. Die Termine für die Vorstellung sind nach Möglichkeit mit den Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam abzustimmen.

 

3.1.3 Bedenken von stimmberechtigten Synodale gegen die Eignung

Hat ein stimmberechtigtes Mitglied der Kreissynode nach den Vorstellungen oder der Bekanntgabe der Namen Bedenken gegen die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, können diese bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Vorstellung  in schriftlicher Form und begründet beim Kreissynodalvorstand eingereicht werden. (AVO.PSBG)

 

3.1.4 Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl

Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen. Es ist ein erneuter Beschluss darüber zu fassen, welche Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl zugelassen werden sollen. (AVO.PSBG)

3.2 Wahl

 

3.2.1 Wahl durch den Kreissynodalvorstand

PSBG

Die Wahl wird durch den Kreissynodalvorstand in einer Sitzung in geheimer Abstimmung vorgenommen.

Die Wahl wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten oder von der Assessorin oder dem Assessor geleitet. (AVO.PSBG)

Handelt es sich um eine verbundene Pfarrstelle, müssen die jeweiligen Leitungsgremien getrennt voneinander abstimmen. Hier sollte verabredet werden, in welcher zeitlichen Abfolge die jeweiligen Abstimmungen erfolgen und wie und durch wen die jeweiligen Ergebnisse kommuniziert werden. (AVO.PSBG)

Es ist nicht möglich, dass ein abwesendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes ein anderes Mitglied zur Stimmenabgabe bevollmächtigt. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn sie oder er in allen beteiligten Leitungsgremien die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

Die Protokollierung der Wahl erfolgt in Form des Protokolls der Sitzung des Kreissynodalvorstandes. Daraus ist ein Protokollbuchauszug der Wahl zu erstellen, der  von der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Bestätigung der Wahl an das LKA geschickt wird.

Einen Überblick über die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses findet sich in AVO.PSBG.

 

3.2.2 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis ist der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.

Darüber hinaus ist das Ergebnis im Kirchenkreis in geeigneter Form bekannt zu geben. (AVO.PSBG)

 

3.2.3 Annahme der Wahl

Die oder der Gewählte muss nach Aufforderung durch die Superintendentin oder den Superintendenten innerhalb einer Woche die Annahme der Wahl erklären. Gleichzeitig ist die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erklären.

Der Dienstantritt sollte mit allen Beteiligten abgestimmt, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Wahl erfolgen und so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann. (AVO.PSBG)

3.2.4 Wahlbestätigung durch das Landeskirchenamt

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. In bestimmten Fällen kann diese Bestätigung versagt werden.

Δ Wohnen

Wichtig: Die Wahl kann bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht nur dann bestätigt werden, wenn die Wohnsitzwahl durch das Landeskirchenamt im Blick auf die Regelungen zur Erfüllung der Residenzpflicht genehmigt wurde.

Mit der Bestätigung der Wahl wird gleichzeitig der Zeitpunkt des Dienstantritts abschließend vom Landeskirchenamt festgelegt. (AVO.PSBG)

 

3.3 Statusrechtliche Veränderung

 

3.3.1 Pfarrstellenübertragung

PSBG

Die Übertragung der Pfarrstelle wird wirksam, wenn die Superintendentin oder der Superintendent der oder dem Gewählten die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle (und gegebenenfalls die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit) übergeben hat.

Dies muss spätestens am Tag des Dienstantrittes erfolgen. AVO.PSBG

 

3.3.2 Einführung

PSBG

Die Einführung der gewählten Pfarrrerin oder des gewählten Pfarrers erfolgt in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Dies sollte mit der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach geschehen. AVO.PSBG