3. Beteiligung der Kreissynode – Wahl – Statusrechtliche Veränderung

3.1 Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode
PSBG
3.1.1 Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen und Kandidaten
Die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten sind den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben (dies und alle weiteren Schritte gelten auch bei einer Besetzung durch Präsentation einer ggfs. schon länger bekannten Person).
3.1.2 Predigt und geeignete Vorstellung
Darüber hinaus kann der Kreissynodalvorstand bestimmen, ob eine Vorstellung durch Predigt in einem Gottesdienst oder in einer anderen geeigneten Weise vor den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode erfolgen soll. Dazu sind diese eine Woche vor Beginn der Vorstellungen zu benachrichtigen.
(AVO.PSBG)
Gleichzeitig wird den dafür ermittelten Kandidatinnen bzw. Kandidaten mitgeteilt, dass von diesem Zeitpunkt an eine größere Öffentlichkeit hergestellt wird. Die Termine für die Vorstellung sind nach Möglichkeit mit den Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam abzustimmen.
3.1.3 Bedenken von stimmberechtigten Synodale gegen die Eignung
Hat ein stimmberechtigtes Mitglied der Kreissynode nach den Vorstellungen oder der Bekanntgabe der Namen Bedenken gegen die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, können diese bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Vorstellung in schriftlicher Form und begründet beim Kreissynodalvorstand eingereicht werden. (AVO.PSBG)
3.1.4 Endgültige Ermittlung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen. Es ist ein erneuter Beschluss darüber zu fassen, welche Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl zugelassen werden sollen. (AVO.PSBG)
3.2 Wahl
3.2.1 Wahl durch den Kreissynodalvorstand
PSBG
Die Wahl wird durch den Kreissynodalvorstand in einer Sitzung in geheimer Abstimmung vorgenommen.
Die Wahl wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten oder von der Assessorin oder dem Assessor geleitet. (AVO.PSBG)
Handelt es sich um eine verbundene Pfarrstelle, müssen die jeweiligen Leitungsgremien getrennt voneinander abstimmen. Hier sollte verabredet werden, in welcher zeitlichen Abfolge die jeweiligen Abstimmungen erfolgen und wie und durch wen die jeweiligen Ergebnisse kommuniziert werden. (AVO.PSBG)
Es ist nicht möglich, dass ein abwesendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes ein anderes Mitglied zur Stimmenabgabe bevollmächtigt. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn sie oder er in allen beteiligten Leitungsgremien die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.
Die Protokollierung der Wahl erfolgt in Form des Protokolls der Sitzung des Kreissynodalvorstandes. Daraus ist ein Protokollbuchauszug der Wahl zu erstellen, der von der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Bestätigung der Wahl an das LKA geschickt wird.
Einen Überblick über die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses findet sich in AVO.PSBG.
3.2.2 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis ist der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
Darüber hinaus ist das Ergebnis im Kirchenkreis in geeigneter Form bekannt zu geben. (AVO.PSBG)
3.2.3 Annahme der Wahl
Die oder der Gewählte muss nach Aufforderung durch die Superintendentin oder den Superintendenten innerhalb einer Woche die Annahme der Wahl erklären. Gleichzeitig ist die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erklären.
Der Dienstantritt sollte mit allen Beteiligten abgestimmt, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Wahl erfolgen und so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann. (AVO.PSBG)
3.2.4 Wahlbestätigung durch das Landeskirchenamt
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. In bestimmten Fällen kann diese Bestätigung versagt werden.
Δ Wohnen
Wichtig: Die Wahl kann bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht nur dann bestätigt werden, wenn die Wohnsitzwahl durch das Landeskirchenamt im Blick auf die Regelungen zur Erfüllung der Residenzpflicht genehmigt wurde.
Mit der Bestätigung der Wahl wird gleichzeitig der Zeitpunkt des Dienstantritts abschließend vom Landeskirchenamt festgelegt. (AVO.PSBG)
3.3 Statusrechtliche Veränderung
3.3.1 Pfarrstellenübertragung
PSBG
Die Übertragung der Pfarrstelle wird wirksam, wenn die Superintendentin oder der Superintendent der oder dem Gewählten die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle (und gegebenenfalls die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit) übergeben hat.
Dies muss spätestens am Tag des Dienstantrittes erfolgen. AVO.PSBG
3.3.2 Einführung
PSBG
Die Einführung der gewählten Pfarrrerin oder des gewählten Pfarrers erfolgt in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Dies sollte mit der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach geschehen. AVO.PSBG
§ 10
Gemeindebeteiligung und Beteiligung der stimmberechtigten Mitglieder
der Kreissynode
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die kreiskirchliche Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst und in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Weise sich den wahlberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vorstellen sollen. Erfolgt keine Vorstellung, sind die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle den wahlberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vor der Wahl bekannt zu geben. Jedes Mitglied der Kreissynode ist berechtigt, beim Kreissynodalvorstand vor der Wahl schriftlich Bedenken zur Frage der Eignung der Kandidatinnen oder Kandidaten einzureichen. Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Mitglieder der Kreissynode vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen.
§ 11
Erforderliche Mehrheit bei der Wahl
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums bei Gemeindepfarrstellen oder des Kreissynodalvorstandes bei kreiskirchlichen Pfarrstellen abzüglich der nach § 5 Absatz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
(2) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
(3) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür infrage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung
( 1 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 12
Pfarrstellenübertragung und Einführung
(2) Die auf eine gemeindliche oder kreiskirchliche Pfarrstelle gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
§ 28
Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode
bei Berufung in kreiskirchliche Pfarrstellen
( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestimmt, ob und gegebenenfalls wo die Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle durch Predigt in einem Gottesdienst oder in einer anderen der Pfarrstelle entsprechenden geeigneten Weise sich den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode vorstellen sollen. Erfolgt eine Vorstellung der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, sind die Mitglieder der Kreissynode eine Woche vor Beginn der Probepredigten und der anderen Vorstellungen hiervon zu benachrichtigen.
( 2 ) Erfolgt keine Vorstellung, sind die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die Pfarrstelle den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreissynode zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
Der Protokollbuchauszug zur Wahl eines Pfarrers oder einer Pfarrerin muss folgenden Inhalt haben:
- Namen der Anwesenden
- Nichtanwesenheit der bisherigen Pfarrstelleninhaberin bzw. des bisherigen Pfarrstelleninhabers sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer, welche innerhalb eines Jahres aus dem Kirchenkreis ausscheiden (§ 5 Absatz 5 PSBG) – falls solche dem Kreissynodalvorstand angehören.
- Stimmenzahl für jede Kandidatin und jeden Kandidaten nach Wahlgängen getrennt und den Hinweis, dass geheim abgestimmt wurde.
§ 28
Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode
bei Berufung in kreiskirchliche Pfarrstellen
( 3 ) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kreissynode kann bis zum Ablauf des siebenten Tages nach der letzten Probepredigt und der letzten Vorstellung oder der Bekanntgabe der Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl auf die kreiskirchliche Pfarrstelle beim Kreissynodalvorstand schriftlich begründete Bedenken zur Frage der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers vortragen. Bei der Bekanntgabe der Termine der Probepredigten und Vorstellungen und der Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten ist auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 28
Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode
bei Berufung in kreiskirchliche Pfarrstellen
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand ist verpflichtet, sich mit den Bedenken der Mitglieder der Kreissynode vor der Durchführung der Wahl auseinanderzusetzen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Auseinandersetzung ermittelt der Kreissynodalvorstand die endgültigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
§ 29
Wahl in eine kreiskirchliche Pfarrstelle
( 1 ) Das Wahlrecht des Kirchenkreises wird durch den Kreissynodalvorstand ausgeübt. Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in kreiskirchliche Pfarrstellen erfolgt in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent leitet die Wahl. Sie oder er kann die Assessorin oder den Assessor mit der Leitung der Wahl beauftragen.
( 3 ) Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine gemeinsame kreiskirchliche Pfarrstelle für zwei oder mehrere Kirchenkreise, so stimmen die Kreissynodalvorstände getrennt ab.
§ 30
Erforderliche Mehrheit und Abstimmungen
( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Kreissynodalvorstandes abzüglich der nach § 5 Absatz 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz nicht mitwirkenden Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber erhält. Erhält keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, finden nach Maßgabe der folgenden Absätze weitere Wahlgänge statt.
( 2 ) Erhält bei nicht mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner der Kandidatinnen und Kandidaten gewählt.
( 3 ) Erhält bei mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten im zweiten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der Stimmen, werden in einem dritten Wahlgang nur die beiden Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Wahl gestellt. Lassen sich die hierfür in Frage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten wegen Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang nicht feststellen, findet zunächst zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl bei der zweiten Abstimmung ein Stichentscheid statt. Erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erneut gleich viele Stimmen, sind sie nicht gewählt. Erhält im dritten Wahlgang keiner der Kandidatinnen und Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Stimmen, so ist keiner von ihnen gewählt.
( 4 ) Erfolgt die Wahl für eine kreiskirchliche Pfarrstelle für zwei oder mehrere Kirchenkreise, so müssen die Kandidatin oder der Kandidat von allen Kreissynodalvorständen gewählt worden sein.
§ 31
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Name der oder des in die Pfarrstelle gewählten Pfarrerin oder Pfarrers ist im Kirchenkreis auf geeignete Weise sowie der gewählten Pfarrerin oder dem gewählten Pfarrer und allen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bekannt zu geben.
§ 32
Annahme der Wahl
( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die oder den Gewählten auf, die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Woche zu erklären. Hierzu klärt die Superintendentin oder der Superintendent mit der oder dem Gewählten und mit der Dienststellenleitung der bisherigen Dienststelle der oder des Gewählten den Zeitpunkt des Dienstantrittes. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes soll hierbei so gewählt werden, dass eine zugewiesene Dienstwohnung bereits zu diesem Zeitpunkt bezogen werden kann.
( 2 ) Die oder der Gewählte muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl ihren oder seinen Dienst in der Pfarrstelle antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch den Kreissynodalvorstand ist in Ausnahmefällen möglich.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Dienstantrittes muss unmittelbar an den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Dienstes anschließen.
§ 33
Wahlbestätigung und Bestimmung des Zeitpunktes des Dienstantritts
durch das Landeskirchenamt
( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
a. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
b. die Gewählte oder der Gewählte nicht wählbar waren,
c. die Gewählte oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
d. die Gewählte oder der Gewählte nach einer Aufforderung der Superintendentin oder des Superintendenten, innerhalb einer Woche zu erklären, dass sie oder er die Wahl annehme und zu einem konkret genannten Zeitpunkt den Dienst antrete, diese Erklärung nicht abgibt,
e. bei einer Diakoniepfarrstelle die diakonische Einrichtung der Übernahme des Amtes durch die Gewählte oder den Gewählten nicht zugestimmt hat.
( 3 ) Die Bestätigung kann versagt werden, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer allgemeinkirchlichen Stelle ihre Wohnung nicht so nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihres Dienstes nicht beeinträchtigt werden oder wenn unklar ist, ob dies bei Dienstantritt so sein wird.
( 4 ) Mit der Bestätigung der Wahl bestimmt das Landeskirchenamt auch den Zeitpunkt des Dienstantritts.
§ 37
Wirksamwerden der Pfarrstellenübertragung
( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent muss die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle sowie bei gleichzeitiger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Urkunde über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit spätestens am Tage des Dienstantrittes an die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer übergeben.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann die Aushändigung der Pfarrstellenübertragungsurkunde verweigern, wenn die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer den Dienst nicht am festgelegten Termin antritt.
( 3 ) Die Übertragung der Pfarrstelle wird mit der Aushändigung der Übertragungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 38
Einführung
Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer wird am Tag der Wirksamkeit der Übertragung der Pfarrstelle oder eine angemessene Zeit davor oder danach in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
§ 39
Gemeinsame Pfarrstelle von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
( 4 ) Für die Wahl stimmen die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände getrennt ab. Alle Presbyterien und Kreissynodalvorstände müssen die Kandidatin oder den Kandidaten gewählt haben.
( 5 ) Die Beteiligung der stimmberechtigen Mitglieder der Kreissynode bei der Berufung erfolgt nach § 28. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt für die Kirchenkreise nach § 31.