4. Ausscheiden aus dem Verfahren und Neubeginn

4.1 Ausscheiden aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung

AVO.PSBG

Neben den unter 2. Auswahl nach Eignung vorgesehenen Möglichkeit der Auswahl, scheiden Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl aus dem Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung aus, wenn

  1. sie erklären, dass sie nicht bereit sind, weiter am Verfahren zur Pfarrstellenbesetzung teilzunehmen,
  2. sie beim Vorstellungsgespräch nicht erscheinen,
  3. sie die Probepredigten nicht durchführen oder sie bei der anderen vorgesehenen Vorstellung für Mitglieder der Kreissynode nicht teilnehmen,
  4. sie nicht gewählt wurden,
  5. sie die Annahme der Wahl und die Bereitschaft zum Dienstantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht innerhalb der von der Superintendentin oder dem Superintendenten gesetzten Frist erklärt haben,
  6. ihre Wahl nicht vom Landeskirchenamt bestätigt wurde,
  7. sie nicht am festgelegten Termin den Dienst antreten,
  8. sie die Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle und die Urkunde über die Berufung ins Lebenszeitdienstverhältnis nicht spätestens am festgelegten Tag des Dienstantritts entgegennehmen oder
  9. sie die Urkunde über die Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder eines anderen Amtes entgegennehmen.

4.2 Neubeginn des Stellenbesetzungsverfahrens

AVO.PSBG

Falls keine Wahl erfolgt oder alle Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl ausgeschieden sind, kann das Stellenbesetzungsverfahren in folgender Weise neu begonnen werden:

  • mit einer erneuten Stellenausschreibung
  • mit der Bitte des Kreissynodalvorstandes an das Landeskirchenamt um Präsentation
  • mit einem neuen Antrag zur Prüfung und Feststellung, welches Format die Pfarrstelle künftig haben soll und Freigabe der Pfarrstelle zur Besetzung